NEWS von Montag, 10.02.2020

Der MTZV informiert:
Impfung gegen das Equine Herpesvirus

Impfung gegen das Equine Herpesvirus

 

Das Präsidium des HVT hat in seiner letzten Sitzung am 15. Januar 2020 eine ab dem 01. Januar 2021 in Deutschland geltende Impfpflicht gegen das Equine Herpesvirus beschlossen und folgt damit Ländern wie Frankreich, Belgien Holland, Spanien oder England nach, wo eine solche Impfpflicht ebenfalls obligatorisch ist und sich dort gleichermaßen auf Renn- wie auf Zuchtpferde bezieht. Mit Beginn der Impfpflicht ab 01.01.21 muss die Grundimmunisierung bereits erfolgt sein. Das Impfprotokoll ist in den „Durchführungsbestimmungen zur Impfung gegen das Equine Herpesvirus“ geregelt:

 

Durchführungsbestimmungen zur Impfung gegen das Equine Herpesvirus

  1. An Rennen darf ein Pferd nur teilnehmen, wenn es grundimmunisiert ist. Die Grundimmunisierung umfasst insgesamt drei Impfungen innerhalb eines Jahres. Der Abstand zwischen der ersten und der zweiten Impfung beträgt 21-92 Tage, der zwischen der zweiten und der dritten Impfung 150-215 Tage (Wiederholungsimpfungen werden nach Herstellerangaben des Impfstoffes empfohlen). Wenn die Grundimmunisierung eines Pferdes außerhalb des geographischen Gebietes des HVT stattgefunden hat und den im jeweiligen Herkunftszuchtland geltenden Impfvorschriften entsprochen hat, so gilt ein Pferd als regelkonform grundimmunisiert.
  2. Die Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von maximal zwölf Monaten – gerechnet ab dem Datum der dritten Impfung der Grundimmunisierung - durchzuführen.
  3. Die Impfung ist durch den ausführenden Tierarzt im Equidenpass zu bescheinigen. In der Bescheinigung müssen die Angaben über das betreffende Pferd, Name, Art und Fertigungsnummer sowie Verwendbarkeitsdatum des Impfstoffes (grundsätzlich mittels „Label“), das Datum, Name, Wohnsitz (Stempel) des Tierarztes sowie dessen Unterschrift enthalten sein.
  4. Die Impfnachweise der an Rennen teilnehmenden Pferde sind gemäß § 8 Abs. 2 h) TRO bei ihrer erstmaligen Teilnahme an Qualifikationsrennen und danach in zwölfmonatigen Abständen zu kontrollieren.
  5. Wird die Impfung gemäß diesen Durchführungsbestimmungen nicht nachgewiesen, sperrt der HVT das betreffende Pferd gemäß § 29 Abs. 1 d) TRO.

 

Quelle: HVT